Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Käufer“). Verkauf und Warenlieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen, Nebenabreden und Zusicherungen irgendwelcher Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit uns über Warenlieferungen, auch in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung. Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.

2. Angebot und Annahme
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Käufer dar. Die Bestellung
des Käufers stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. An das Angebot ist der Käufer zehn Tage ab Eingang bei uns gebunden. Der Vertrag kommt durch Annahme der Käuferbestellung durch uns zustande. Die Annahme durch uns erfolgt durch gesonderte Bestätigung oder mit Erhalt der Ware durch den Käufer nach Absendung der Ware durch uns.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Käufer unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Preis- und Konditionsvereinbarungen
Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschland frei Haus ab einem Nettoauftragswert von EUR 1500,- soweit nicht anderes vereinbart wurde. Unter einem Nettoauftragswert von EUR 1500,- wird zum Auftragswert eine Frachtpauschale von EUR 150,- fällig. Alle Rabatt- und Zahlungsvereinbarungen gelten maximal bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres und werden jährlich neu festgelegt.

4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum können, soweit nichts anderes vereinbart ist, 2 % Skonto abgezogen werden, sofern keine älteren Rechnungen aus dem gleichen oder aus anderen Verträgen offen stehen. Als Nachweis des Zugangs der Rechnung reicht der Nachweis der Absendung der Rechnung durch uns aus.
Dem Datum der Absendung werden 2 Werktage als Zugangsfiktionsdatum hinzugerechnet.
Für Wechselzahlungen wird kein Skonto gewährt. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Wechseldiskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Bei Zielüberschreitung werden 0,8 % Zins pro angefangenem Monat berechnet.
Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu vermindern geeignet sind, so werden unsere Forderungen unbeschadet weiterer Rechte sofort fällig.
Der Käufer kann die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen erklären, die unbestritten, anerkannt bzw. rechtskräftig festgestellt sind. Weiterhin kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend machen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.

5. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit der nachstehenden Erweiterung:
a) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt uns bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen uns und dem Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Dies gilt auch bei Lieferungen auf fremden Grundstücken.
b) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
c) Be- und Verarbeitung unserer Ware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum nach § 950 BGB untergeht. Verarbeitet, verbindet oder vermischt der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörigen Waren, so geht an uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes aller verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung über. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
d) Der Käufer hat uns von Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche und von
allen an diesen Gegenständen eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
e) Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderungen als gefährdet erscheint oder der Käufer oder sein Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.
f) Veräußert der Käufer die aus der Be- und Verarbeitung sowie aus der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstandene Ware an Dritte, so tritt er entsprechend den oben genannten Bestimmungen die Forderung gegenüber dem Drittschuldner anteilig in Höhe des Wertes der verarbeiteten, bearbeiteten oder verbundenen bzw. vermischten Vorbehaltswaren zu anderen Sachen an uns ab.
g) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im laufenden Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern. Er tritt bereits jetzt die ihm gegenüber dem Dritten bestehenden Forderungen in voller Höhe bis zum Ausgleich des Kaufpreises gegenüber uns ab.
h) Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Drittschuldner unverzüglich die Abtretung anzuzeigen sowie Auskunft über die Adressen der Drittschuldner umgehend an den Verkäufer zu erteilen.
i) Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung können wir widerrufen, wenn Gründe vorliegen, die an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden zweifeln lassen sowie fällige Rechnungen (auch Abschlagsrechnungen) nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen worden sind.

6. Versand und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Versender/Transporteur geht die Gefahr auf den Käufer über. Etwaige Beschädigungen hat sich der Käufer im eigenen Interesse beim Empfang der Materialien zur Wahrung seiner Schadensersatzansprüche bescheinigen zu lassen.
Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen.

7. Gewährleistung
Bei Mängeln der gelieferten Waren gelten folgende Gewährleistungsregelungen:
a) Die Eigenschaften der Kaufsache und ihr Verwendungszweck richten sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichten Bestätigung.
b) Der Käufer ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Alle erkennbaren Mängel, einschließlich Fehlmengen und Falschlieferung, sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung anzuzeigen. Weitere Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben ausdrücklich unberührt.
c) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist oder die Gewährleistung von uns endgültig abgelehnt worden ist.
d) Gewährleistungsansprüche des Käufers erfüllen wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weitergehender Ansprüche durch Nacherfüllung oder Neulieferung. Kann der Mangel nach zweimaliger angemessener Fristsetzung nicht beseitigt werden und wird auch die Ersatzlieferung durch uns verweigert, so kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadenersatzansprüche gelten die besonderen Bestimmungen gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
e) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
f) Sachmängelhaftungsansprüche verjähren der gesetzlichen Verjährungsfrist. Durch eine Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
g) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die DIN EN 13384 Vertragsgrundlage zwischen Verkäufer und Käufer ist. Eine Haftung des Verkäufers für Mängel, die sich aus der Nichtbeachtung der DIN EN 13384 ergeben, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Schadensersatzansprüche
In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch – außer in den Fällen des Satzes 1 – auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

9. Lieferzeiten
Angegebene Lieferzeiten sind zunächst unverbindlich und erlangen erst durch Auftragsbestätigung des Verkäufers Verbindlichkeit.
Liefertermine und Lieferfristen sind in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen erst mit Vertragsschluss. Wenn wir auf die Mitwirkung oder Informationen des Käufers warten oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert sind, gelten die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. Wir müssen dem Käufer die Behinderung zuvor mitteilen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.

10. Fertigung nach Anweisung des Kunden
Bei Fertigung nach Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Käufers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Anweisungen des Käufers beruhen, keine Gewähr und Haftung. Der Käufer stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei dann, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

11. Schlussbestimmungen
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich formales und materielles deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Handelsbestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) sowie unter Ausschluss Verweisungen des internationalen deutschen Privatrechts in ausländisches Recht Anwendung.
Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist 63110 Rodgau in Deutschland. Soweit der Käufer ein Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung an Nächsten kommt.